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Die Besondere Prüfung stellt für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe erhalten haben, eine Möglichkeit dar, den Mittleren Schulabschluss (ähnlich dem der Realschule, der Wirtschaftsschule bzw. dem M-Zweig der Mittelschule) zu erreichen. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt jedoch nicht zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist). Sie wird in schriftlicher Form abgenommen (zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben). (Rechtsgrundlage: Art. 25 BayEUG in Verbindung mit § 67 GSO)

Teilnahmeberechtigung

Zur Besonderen Prüfung können zugelassen werden:

  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben (§ 67 (1) GSO);
  • Wiederholungsschüler der Jahrgangsstufe 10, welche die o.g. Bedingungen zwar nicht bei Wiederholung, nach dem erstmaligen Durchlauf der Jahrgangsstufe 10 aber erfüllt haben, ohne damals an der Besonderen Prüfung teilgenommen zu haben;
  • Wiederholungsschüler der Jahrgangsstufe 10, welche die Besondere Prüfung bereits einmal ohne Erfolg abgelegt haben und erneut die o.g. Bedingungen erfüllen (§ 67 Abs. 7 GSO);

Gemäß § 67 (2) GSO kann die Besondere Prüfung nur in unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten.

Meldung zur Prüfung

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler stellen den Zulassungsantrag bei der zuletzt besuchten Schule möglichst noch vor Ferienbeginn, jedoch spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses (§ 67 (3) GSO).

Aufgabenstellung

Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Maßgebend für die zentrale Aufgabenstellung sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums. (§ 67 (5) GSO).

Die Prüfung im Fach Deutsch (Arbeitszeit 180 Minuten) besteht aus

  • einer Erörterung oder
  • der Erschließung eines poetischen Textes oder
  • der Analyse eines nichtpoetischen Textes.

Den Schülern wird dazu je ein Thema zur Wahl gestellt.

Die Prüfung in Englisch (Arbeitszeit 120 Minuten) besteht aus einer schriftlichen Textaufgabe einschließlich einer Sprachmittlung (anstelle der früher gestellten Version), in der Fremdsprache Latein (Arbeitszeit 120 Minuten) aus einer Übersetzung eines lateinischen Originaltextes (im Schwierigkeitsgrad einer sprachlich und inhaltlich leichteren Cicero-Stelle von ca. 150 Wörtern) in das Deutsche.

Die Prüfung in Mathematik (Arbeitszeit 120 Minuten) umfasst mehrere (unterschiedliche) Teilaufgaben ausschließlich aus dem Kernbereich. Aufgrund des Vorbildcharakters zentral gestellter Prüfungen für alle Leistungserhebungen wird bei der Erstellung der zentralen Aufgaben die neue Aufgabenkultur angemessen berücksichtigt.

Die zugelassenen Hilfsmittel können hier eingesehen werden.

Die Prüfungsaufgaben der letzten Jahre für das Fach Mathematik finden Sie unter www.isb.bayern.de; für die anderen Fächer können aus urheberrechtlichen Gründen keine Aufgaben online zur Verfügung gestellt werden.

Bestehen der Besonderen Prüfung

Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Bei erfolgreichem Ablegen der Besonderen Prüfung erhält der Schüler eine Bescheinigung, die nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis gilt (§ 67 (6) GSO).

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