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Verein der Freunde des Christian-Ernst-Gymnasiums

Der Verein der Freunde des Christian-Ernst-Gymnasiums ist ein eingetragener (Förder-) Verein seit 1965. Gemäß Satzung fördert er das Leben und den Ausbau der Schule.

Die finanzielle Basis hierfür bilden die Beiträge der Mitglieder (Eltern und Ehemalige) und Spenden. Ein gewähltes Gremium aus Eltern, Lehrkräften und ehemaligen Schülern – das Kuratorium – entscheidet über die Vergabe vorhandener Mittel.

Unterstützt werden u.a.

  • die Fachschaften beim Erhalt und der zeitgemäßen Erweiterung der Unterrichts- mittel oder bei Übungswochenenden;
  • Familien, welche die Kosten für Studienfahrten, Wintersportwoche und dergleichen nicht aufbringen können;
  • Aktivitäten im Rahmen internationaler Schülerbegegnungen;
  • Bemühungen zur Verschönerung des Schulhauses

Die Stadt Erlangen als Schulaufwandsträger ist trotz anerkennenswerter Anstrengungen offensichtlich nicht in der Lage, ausreichende Mittel für sinnvolle, pädagogisch wertvolle, somit wichtige Lehrmittel bereit zu stellen. Die Schere zwischen pädagogisch Erstrebenswertem und  finanziellen Möglichkeiten seiner Realisierung öffnet sich zunehmend.

Deswegen ist das CEG dringend auf Ihre Mithilfe angewiesen!

So können Sie sich beteiligen:

  • Sie können uns direkt eine Spende überweisen (Bankverbindung s. unten). Wir freuen uns auf Ihre Spende und bedanken uns schon im Voraus.
  • Sie können förderndes Mitglied werden oder eine Sachspende offerieren. Alle Spenden sind steuerlich absetzbar (Bei Spenden bis einschließlich 100 Euro wird der Überweisungsträger als Spendenquittung akzeptiert). Ein Antragsformular für die Mitgliedschaft im Freundeskreis können Sie hier herunterladen.
  • Sie können unserem Freundeskreis aber auch mit jedem Online-Einkauf etwas zugute kommen lassen, indem Sie sich kostenlos bei der Aktion Schulengel registrieren. Das Christian-Ernst-Gymnasium ist dort als zu unterstützende Bildungseinrichtung angemeldet. Wenn Sie nun über einen Onlineshop (z. B. Amazon, eBay o.a.) etwas einkaufen, wird ein bestimmter Betrag dafür automatisch dem CEG gut geschrieben, ohne dass deswegen das Produkt für Sie teuerer wird. Probieren Sie es einfach aus! Alle Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte des CEG werden es Ihnen danken, da das Geld unmittelbar der Verbesserung unserer Lern- und Schulkultur zugute kommen wird.

Kontakt

Verein der Freunde des Christian-Ernst-Gymnasiums
1. Vorsitzender Dr. Dieter Frank
Langemarckplatz 2
D-91054 Erlangen
Tel.: 09131 / 53 30 3-0

Die Kontaktaufnahme zum Freundeskreis erfolgt über Frau Ernst im Sekretariat des Christian-Ernst-Gymnasiums.

Spendenkonto:

Kto.-Inhaber: Verein der Freunde des CEG
IBAN:    DE31 7635 0000 0000 0462 91
BIC:      BYLADEM1ERH

 

Die Vereinssatzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins

1)     Der Verein trägt seit 1966 den Namen „Verein der Freunde des Christian-Ernst-Gymnasiums“ (vormals „Deutsches Gymnasium“)

2)     Der Verein ist im Vereinsregister seit 11. Juni 1965 unter Nr.  20253 beim Amtsgericht Fürth eingetragen und führt den Zusatz e.V.

3)     Der Verein hat seinen Sitz in 91052 Erlangen, Langemarckplatz 2

§ 2  Zweck des Vereins

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  i.S. ( §§ 51 ff) der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere, das Leben und den Ausbau der Schule zu fördern und sie  bei der Umsetzung ihres Bildungsauftrags und  bei der Gestaltung ihres Erscheinungsbildes zu unterstützen. Dies wird verwirklicht v. a.

a)  durch Beschaffung von Geräten und Unterrichtsmaterialien, soweit der Schuletat hierfür keine Mittel vorsieht,

b)  durch Zuschüsse für Projekte und die dafür erforderliche Betreuung  der Schüler/-innen,

c)  durch finanzielle Unterstützung des  internationalen Schüleraustauschs,

d)  durch finanzielle Unterstützung von einzelnen Schülern  bei Schullandheim-  und Skilageraufenthalten,

e)  durch Ankauf von herausragenden Arbeiten der Schülerinnen und Schüler.

2)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile eines etwaigen Vereinsvermögens.

3)     Parteipolitische und konfessionelle Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3  Mitgliedschaft

1.     Dem Verein  können angehören

a) Eltern der Schüler/-innen

b) Ehemalige  volljährige Schüler/-innen

c) Lehrkräfte der Schule

d) Freunde und Gönner der Schule

2.

a)  Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erworben werden. Sie wird i.d.R. ohne schriftliche Bestätigung wirksam.

b) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

c) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung.

3.  Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schuljahresende,

b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied öffentlich gegen die Interessen des Vereins verstößt  und der Vorstand deswegen einstimmig den Ausschluss des Mitgliedes beschließt.

4.  Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 4  Mitgliedsbeiträge

  1. Es kann ein Mindestbeitrag für das folgende Schuljahr von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der schriftlichen Beitrittserklärung und endet nach Austrittserklärung am Schuljahresende.

§ 5 Das Geschäftsjahr

des Vereins ist das Schuljahr.

§ 6 Organe des Vereins

sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Kuratorium

§ 7   Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Sie wird durch den Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf  Antrag von mindestens 3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich  und geheim abzustimmen,

b) die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwartes. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,

c) die Entscheidung über Änderungen der Satzung – hierfür ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich,

d) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Hierfür ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich,

4. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und diese vom Schriftführer und 1.  Vorsitzenden  zu unterzeichnen.

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden und der / dem stellvertretenden Vorsitzenden. Schriftführer und  Kassenwart gehören als Beisitzer zum erweiterten Vorstand. Vorstand und Beisitzer arbeiten ehrenamtlich.
  2. Vorstand und Beisitzer werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen und kann jeweils Mitglieder des Kuratoriums zu seinen Beratungen hinzuziehen.
  3. Im Innenverhältnis ist die/der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen die/der erste Vorsitzende verhindert ist.
  4. Die / der Vorsitzende und stellvertretende/r Vorsitzende vertreten den  Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
  5. Die /der 1. Vorsitzende und der Kassenwart  erhalten Vollmacht über das Vereinskonto.
  6. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, und zwar so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9  Das Kuratorium

1. Dem Kuratorium gehören an: kraft Amtes der Vorstand, der/die Leiter/in des Christian-Ernst-Gymnasiums, der/die Vorsitzende des Elternbeirats, sowie mindestens 2 Beiräte aus dem Kreise der Mitglieder unter § 3, 1a-d.

a) Die Beiräte werden auf Vorschlag von Kuratoriumsmitgliedern mit mehrheitlicher Zustimmung des Gremiums aufgenommen.

b) Sie scheiden auf eigenen Wunsch durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus.

2. Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Verlauf des Schuljahres, zur Beratung aller wesentlichen Vereinsangelegenheiten  zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorstand. Sie soll den Kuratoriumsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Zusammenkunft vorliegen.

3. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung der vorhandenen Geld- und Sachspenden.

4. Der Vorstand kann ausnahmsweise über Anträge, die erfahrungsgemäß vom Kuratorium befürwortet werden, zur Vermeidung unbilliger Verzögerungen alleine entscheiden. Er hat dies auf der nächsten Kuratoriumssitzung zu vertreten.

5. Über die Beschlüsse des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10  Rechnungsprüfung

  1. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer legen jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor.

§ 11 Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so sind vorhandene Mittel der Leitung des CEG zu übergeben. Diese hat die Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

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