| A-E, CEG von A bis Z
Die Haftung der Schule und des Sachaufwandsträgers erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Verlust oder Beschädigung von Gegenständen (z. B. Musikinstrumente, Fahrräder, Garderobe, Wertsachen). Große Geldbeträge oder wertvolle Gegenstände (z. B. teuere Füller) sollten nicht in die Schule mitgenommen werden. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, das Sekretariat oder Direktorat um Aufbewahrung zu bitten.
Es ist nicht möglich, in Fluren und Treppenhäusern abgestellte Taschen gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Gleiches gilt für die Musikinstrumente. Die Schule kann für Instrumente, die in Schulräumen, Treppenhäusern und Gängen abgestellt werden, keine Haftung übernehmen. Dies gilt auch für Instrumente, die von den Schülerinnen und Schülern im Raum 134 („Depot“) eingeschlossen werden können. Der Schlüssel hierfür ist im Sekretariat bei Frau Baer bzw. Frau Heidrich erhältlich.
Für Dinge, die während des Sportunterrichts aus Sicherheitsgründen abgelegt werden müssen, kann die Schule ebenfalls keine Haftung übernehmen. Wenn Schülerinnen und Schüler trotzdem etwas Wertvolleres dabei haben, müssen sie dies der Sportlehrkraft sagen.
Im Zusammenhang mit anderem Unterricht ist es möglich, dass Klassenzimmer offen bleiben, wenn die Schülerinnen und Schüler in einem Fachraum Unterricht haben. Die Mappen usw. werden deshalb immer in die Fachräume mitgenommen.
Unser Schulgelände ist frei von außen zugänglich. Fahrräder müssen mit einem guten Schloss gesichert werden. Bei besonders wertvollen Rädern sollten Sie eine entsprechende Fahrradversicherung abschließen, denn die Räder sind von unserer Seite nicht versichert.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Ihr Kind vonseiten der Schule nicht haftpflichtversichert ist. Bei Sachschäden, die Ihr Kind verursachen sollte, können die Stadt Erlangen (als Aufwandsträger der Schule) oder auch geschädigte Mitschülerinnen und Mitschüler Ihres Kindes mit Ersatzansprüchen an Sie herantreten.
| A-E, CEG von A bis Z
Die Schülerbibliothek (N14 im 1. Stock des Erweiterungsbaus) leitet Frau Duschl. Die Studienbibliothek (für Lehrer und Oberstufenschüler/-innen) führt Herr Hofmann (Zi. 326), die lernmittelfreie Bücherei Herr Iuga (Zi. K14).
Die Öffnungszeiten sind auf den jeweiligen Zimmertüren angegeben.
| A-E, CEG von A bis Z
Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen (z.B. nicht aufschiebbarer Arzttermin, Führerscheinprüfung) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/innen beurlaubt werden. In allen vorhersehbaren Fällen bitten wir, die Anträge mindestens 7 Tage vorher einzureichen, und zwar nicht beim Klassenleiter, sondern über das Sekretariat bei Herrn Seuferling. Später vorgelegte Anträge auf Unterrichtsbefreiung bei vorhersehbarem Fernbleiben können nicht genehmigt werden. Ein dafür vorgesehenes Formblatt ist im Sekretariat bzw. hier als PDF-Formular erhältlich. Ob der Antrag genehmigt ist, erfährt Ihr Kind (wenige Tage nach Abgabe des Antrages) auf Nachfrage im Sekretariat.
Bitte bemühen Sie sich, insbesondere Termine bei Ärzten oder Behörden außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtlich vertretbar ist und das Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann. Dies gilt auch für einen vorhersehbaren Arzttermin. Ein bereits gebuchter Urlaubsaufenthalt, ein Sprachkurs im Ausland, sonstige Kurse, die noch in die letzten Schultage vor den Ferien hineinreichen, sind keine triftigen Gründe für eine Beurlaubung. Zudem gilt, dass angesagte Leistungsnachweise in aller Regel eine Befreiung verhindern.
Freizeiten für Konfirmanden und Firmlinge und ähnliche religiöse Freizeiten werden von den Pfarrämtern der Schule schriftlich gemeldet bzw. bestätigt. In allen Fällen muss aber der Schule auch eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.
Befreiungen von der Teilnahme am Sportunterricht
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Sportstunden nicht teilnehmen können, legen ihrer Sportlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor. Sie sind damit von der aktiven Teilnahme an der betreffenden Sportstunde befreit; doch besteht für sie grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht für mehr als zwei Schulwochen kann, sofern eine körperliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ist, nur aufgrund eines ärztlichen, vom Schularzt bestätigten Attests erfolgen. Aus dem schulärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und gegebenenfalls für welche Betätigung des Schülers eine Beeinträchtigung besteht. Die Befreiung gilt nur jeweils für ein Schuljahr.
| A-E, CEG von A bis Z
Die Besondere Prüfung stellt für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe erhalten haben, eine Möglichkeit dar, den Mittleren Schulabschluss (ähnlich dem der Realschule, der Wirtschaftsschule bzw. dem M-Zweig der Mittelschule) zu erreichen. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt jedoch nicht zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist). Sie wird in schriftlicher Form abgenommen (zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben). (Rechtsgrundlage: Art. 25 BayEUG in Verbindung mit § 67 GSO)
(mehr …)
| A-E, CEG von A bis Z
Aufenthaltsräume für Schüler/-innen sind die Speiseräume Zi. N01 und N02 im Erweiterungsbau. Dort befinden sich auch Getränkeautomaten. Aus Platzgründen sind diese Räume allerdings während der Essensausgabe von 12.30 bis 13.45 Uhr den Schülerinnen und Schülern vorbehalten, die ein Mittagessen bestellt haben. Als Stillarbeitsraum in der Mittagspause steht der Raum 105 zur Verfügung.
| A-E, CEG von A bis Z
Bei allen absehbaren Abwesenheiten stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung bei der Schulleitung. Bitte bemühen Sie sich, insbesondere Termine bei Ärzten oder Behörden außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Beurlaubungen können nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Beurlaubungen und Befreiungen.
Ist Ihr Kind erkrankt, verständigen Sie die Schule bitte vor 8.00 Uhr über den Schulmanager oder in Ausnahmefällen telefonisch (Tel. 09131/53303-0). Detaillierte Informationen zur Entschuldigung bei Krankheit finden Sie unter Krankheit – Krankmeldung.