| CEG von A bis Z, F-K
Sollte bei Ihrem Kind ein Läusebefall festgestellt worden sein, informieren Sie uns bitte umgehend. Die Schule darf erst wieder besucht werden, wenn nach einer richtigen Behandlung eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Hierüber ist der Schule eine Bestätigung abzugeben (Formular im Download-Bereich unserer Homepage erhältlich).
Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir Ihnen, die Kopfhaut Ihres Kindes regelmäßig zu beobachten. Um Weiterverbreitung nicht zu fördern, empfiehlt es sich z.B., lange Haare nicht offen zu tragen. Falls Sie Läuse oder Nissen (Eier) entdeckt haben, suchen Sie bitte mit Ihrem Kind einen Arzt auf, damit er das Nötige veranlassen kann. Im Falle eines Befalls sollten alle Mitglieder einer Familie sorgfältig kontrolliert und der Befall behandelt werden.
Weitergehende Informationen finden Sie z.B. in Informationsblättern des Gesundheitsamtes Erlangen und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
| A-E, CEG von A bis Z
Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen (z.B. nicht aufschiebbarer Arzttermin, Führerscheinprüfung) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/innen beurlaubt werden. In allen vorhersehbaren Fällen bitten wir, die Anträge mindestens 7 Tage vorher einzureichen, und zwar nicht beim Klassenleiter, sondern über das Sekretariat bei Herrn Seuferling. Später vorgelegte Anträge auf Unterrichtsbefreiung bei vorhersehbarem Fernbleiben können nicht genehmigt werden. Ein dafür vorgesehenes Formblatt ist im Sekretariat bzw. hier als PDF-Formular erhältlich. Ob der Antrag genehmigt ist, erfährt Ihr Kind (wenige Tage nach Abgabe des Antrages) auf Nachfrage im Sekretariat.
Bitte bemühen Sie sich, insbesondere Termine bei Ärzten oder Behörden außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtlich vertretbar ist und das Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann. Dies gilt auch für einen vorhersehbaren Arzttermin. Ein bereits gebuchter Urlaubsaufenthalt, ein Sprachkurs im Ausland, sonstige Kurse, die noch in die letzten Schultage vor den Ferien hineinreichen, sind keine triftigen Gründe für eine Beurlaubung. Zudem gilt, dass angesagte Leistungsnachweise in aller Regel eine Befreiung verhindern.
Freizeiten für Konfirmanden und Firmlinge und ähnliche religiöse Freizeiten werden von den Pfarrämtern der Schule schriftlich gemeldet bzw. bestätigt. In allen Fällen muss aber der Schule auch eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.
Befreiungen von der Teilnahme am Sportunterricht
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Sportstunden nicht teilnehmen können, legen ihrer Sportlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor. Sie sind damit von der aktiven Teilnahme an der betreffenden Sportstunde befreit; doch besteht für sie grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht für mehr als zwei Schulwochen kann, sofern eine körperliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ist, nur aufgrund eines ärztlichen, vom Schularzt bestätigten Attests erfolgen. Aus dem schulärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und gegebenenfalls für welche Betätigung des Schülers eine Beeinträchtigung besteht. Die Befreiung gilt nur jeweils für ein Schuljahr.
| A-E, CEG von A bis Z
Die Besondere Prüfung stellt für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe erhalten haben, eine Möglichkeit dar, den Mittleren Schulabschluss (ähnlich dem der Realschule, der Wirtschaftsschule bzw. dem M-Zweig der Mittelschule) zu erreichen. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt jedoch nicht zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist). Sie wird in schriftlicher Form abgenommen (zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben). (Rechtsgrundlage: Art. 25 BayEUG in Verbindung mit § 67 GSO)
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| CEG von A bis Z, L-Q
Die Bestimmungen der Schulordnung über die kleinen Leistungsnachweise sind folgende (§ 23 GSO):
(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt: Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen. Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte. Die Aufzählung der mündlichen „kleinen Leistungsnachweise“ in der GSO ist nicht abschließend; zulässig sind daher z.B. auch Präsentationen.
Die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise untereinander ist durch die Schulordnung nicht vorgeschrieben. Sie wird von der Lehrkraft festgelegt und rechtzeitig (z.B. vor einer Stegreifaufgabe, vor einer Serie von Referaten etc.) der Klasse mitgeteilt. Zeitaufwändigere und komplexere Aufgaben werden in der Regel stärker gewichtet werden müssen. Das gilt vor allem für die Kurzarbeiten, die nicht mehr, wie früher, mit den Schulaufgaben verrechnet werden, sondern Teil der Gruppe der „kleinen Leistungsnachweise“ sind.
Stegreifaufgaben werden nicht angesagt. Sie können Stoffinhalte der beiden vorausgegangenen Stunden sowie Grundwissen umfassen. Nicht mitschreiben muss ein/e Schüler/in, der/die in der letzten Stunde vor der Stegreifaufgabe gefehlt hat bzw. am Tag der Stegreifaufgabe an einer Schulaufgabe teilnimmt.
In der Oberstufe können in allen Kursen Stegreifaufgaben geschrieben werden.