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Hausordnung

Auszüge aus der Hausordnung

  • Gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Gewaltfreiheit sind die wichtigsten Voraussetzungen für ein gutes Zusammenleben aller am Schulleben Beteiligten. Auftretende Konflikte lassen sich fair und sach­­lich, vor allem gewaltfrei lösen. Helfen können hierbei Klassensprecher, die Schülermit­ver­ant­wor­tung (SMV), Tutoren, aber auch die Klassenleitung, die Verbindungslehrer, die Stufen­be­treuer und die Schul­­leitung.
  • Jeder soll das Eigentum des anderen achten. Neben dem privaten verlangt auch das öffentliche Eigentum eine rücksichtsvolle Behand­lung. Ein­richtungsgegenstände und Unterrichtsmittel sind schonend zu behandeln. Das Glei­che gilt für die Wände des Schulhauses. Fahrlässiges oder vorsätzliches Beschädigen schulischer Einrich­tungen zieht in jedem Fall Ordnungsmaßnahmen oder soziale Dienste und Schadenersatz­an­sprü­­che nach sich.
  • Entsprechend der Schul- und Hausordnung dürfen weder gefährliche Gegen­stände noch solche, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können, mitgebracht werden. Wir werden solche Dinge einstweilen dem Schüler oder der Schülerin wegnehmen und erst später an die Erziehungsberechtigten zurückgeben. Bitte werfen Sie ein Auge darauf: Spielzeug, Messer oder gar „Softair“-Waffen gehören nicht in die Schule! Bei bestimmten Waffen (Faustmesser, Butterfly-Messer, Wurfsterne, Fallmesser, bestimmte Elektroschocker) ist bereits der Besitz strafbar.
  • Rechtzeitiges Erscheinen zum Unterricht bedeutet, dass man nicht erst um 8.00 Uhr oder ganz knapp vorher kommt. Andererseits sollte ein sehr frühes Erscheinen vermieden werden, da die Klassenzimmer und die Gänge i.d.R. erst  um 7.45 Uhr betreten werden dürfen. Schülerinnen und Schüler, die vorher kommen müssen, halten sich im Hauptbau im Mitteltrakt des Erdgeschosses auf.
  • Handys, Smartphones und sämtliche andere digitale Speichermedien müssen nicht nur im Unterricht, sondern auch außerhalb des Unterrichts und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet bleiben. Im anderen Falle werden sie dem Schüler oder der Schülerin abgenommen und am Ende des Schultages wieder ausgehändigt. Selbstverständlich ist auch jede Verwendung der Foto-, Film- oder der akustischen Aufnahmefunktion in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände verboten. Wenn eine besondere Veranlassung besteht (z.B. wenn Schüler ihre Eltern anrufen sollen), kann eine Lehrkraft dies erlauben. Sie muss jedoch ausdrücklich vorher um Erlaubnis gebeten werden. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen müssen digitale Speichermedien ab der 8. Jahrgangsstufe vor Beginn der Arbeit abgegeben werden („Handyboxen“). Bei der Abiturprüfung gelten noch strengere Regelungen: Das Handy darf nicht mit in den Prüfungsraum genommen werden. Während der Prüfung  kann es im Sekretariat verwahrt werden. Jeder Verstoß gegen diese Regeln wird als Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel und damit als Unterschleif gewertet, mit der zwingenden Folge, dass zumindest die betroffene Prüfung mit Note 6 bewertet wird.
  • Halten Sie Ihr Kind zu Sauberkeit im persönlichen Bereich und in der Gemeinschaft an. Jeder einzelne Schüler muss daran mitwirken, dass der eigene Platz und die Schule als Ganzes rein gehalten werden. – Die Lehrkräfte vergewissern sich gegen Ende des Unterrichts am Vormittag und am Nachmittag, dass am Boden und unter den Schülerbänken keine Papierreste usw. mehr liegen.
  • Alle Schulmitglieder sind ferner verpflichtet, an der Mülltrennung mitzuwirken. Im Sinne der Schonung der Umwelt sind wir bestrebt, die Müllmenge zu reduzieren. Wir bitten deshalb die Eltern, ihren Kindern keine Pausenverpflegung mitzugeben, die aufwändige Verpackungen hat. Aus Sicherheitsgründen dürfen Glasflaschen nicht aus der Pause mit in die Klassenzimmer oder in die Umkleiden der Sporthalle genommen werden.
  • Das Rauchen sowie die Einnahme alkoholischer Getränke sind auf dem gesamten Schul­ge­lände (Schulhaus, Pausenhof, Rasenplatz, u.U. angemietete Räume, Sport- und Schwimm­­­halle), auch in den Einfahrten / vor den Eingängen sowie auf den Unterrichts­we­gen (z.B. zum Sportunterricht) verboten. Bei Nichtbeachtung der Verfügung muss mit Ordnungsmaßnahmen gerechnet werden. Dies gilt wegen Schädigung des Ansehens der Schule auch dann, wenn das Rauchen / der Alkoholkonsum in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Unterrichtsbetrieb außerhalb des Schulgeländes erfolgt (z.B. vor den Schuleingängen, vor und gegenüber dem Schulhoftor). Selbstverständlich sind auch die übrigen gesetzlichen Rauchverbote (z.B. gemäß Jugendschutzbestimmungen) einzuhalten. Die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit ist ab dem 01.09.07 von 16 auf 18 Jahre angehoben worden.
  • An jeder Schule ist eine Lehrkraft damit betraut, den mit Suchtmitteln und Drogen zusammenhängenden Fragen nachzugehen und vor allem für Schüler, die in Not geraten sind, Ansprechpartner zu sein. An unserer Schule ist dies Frau Schönig. Die „Beauftragten für die Suchtprävention“ unterliegen einem besonderen Beratungsgeheimnis.

Hausaufgaben

Rechtliche Bestimmungen (§ 28 BaySchO):

  • Um den Lernstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können.
  • Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest.
  • Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

Außerdem ist am Christian-Ernst-Gymnasium festgelegt worden:

  • An Tagen mit für die gesamte Klasse verpflichtendem Nachmittagsunterricht wird keine schriftliche Hausaufgabe für den nächsten Tag aufgegeben. Ein Stundenplan der Klasse soll in das Klassenbuch eingeheftet werden; auf diese Weise kann vom unterrichtenden Lehrer rasch gesehen werden, an welchen Tagen sich Ballungen von Hausaufgaben ergeben könnten. Die Koordination der Hausaufgaben liegt beim Klassenleiter, er wird dabei von den anderen in der betreffenden Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt.
  • Das Thema Hausaufgaben wird auf den pädagogischen Klassenkonferenzen zu Beginn jeden Schuljahres sowie bei Bedarf in Lehrerkonferenzen thematisiert.

 

Fragwürdige Hausaufgaben-Erleichterungen

Bleiben Sie in Fragen der zeitlichen Belastung Ihrer Kinder durch die Schule mit uns in Verbindung! Wir geben bei dieser Gelegenheit eine Information des Kultusministeriums weiter, die auf ein in den letzten Jahren immer wichtiger werdendes Phänomen eingeht:

Internetseiten, auf denen Referate, Facharbeiten und Hausaufgaben getauscht und herunter geladen werden können, erfreuen sich großer Beliebtheit unter Schülerinnen und Schülern. Neben der Möglichkeit der Materialbeschaffung bieten diese Seiten oft auch Gelegenheit zum Austausch mit anderen Schülern in Foren. Manche dieser Seiten haben jedoch so genannte „Dialer“ installiert, bei deren Aktivierung hohe Verbindungspreise fällig werden. Diese werden zwar angegeben, aller­dings oft bewusst unauffällig platziert, so dass sie leicht übersehen werden können. In Einzelfällen muss vor der Nutzung des Angebots ein Passwort mit SMS angefordert werden, was ebenfalls zu hohen Kosten führen kann. Bitte weisen Sie Ihre Kinder auf das Kostenrisiko hin bzw. lassen Sie die Benutzung von kostenpflichtigen 0190-9er-Nummern, der sich diese Anbieter bedienen, beim eigenen Telefonanbieter sperren.

Andere bei Schülerinnen und Schülern beliebte Internetangebote sind zwar kostenfrei, verlangen aber von den Schülern die Eingabe persönlicher Daten (z.B. Alter, Geschlecht) zur Vergabe eines Passwortes. Schülerinnen und Schülern sollten daher die Gefahren des Datenmissbrauchs erklärt werden. In zahlreiche Angebote ist Werbung mit für Kinder und Jugendliche problematischen Inhalten integriert. Ganz unabhängig von solchen Risiken ist festzustellen: Wenn Hausaufgaben nicht selber erledigt werden, wenn Referate nicht selbst konzipiert werden, sind sie pädagogisch nutzlos. Abgesehen davon ist die fachliche Qualität mancher angeblicher Hilfen mehr als fragwürdig. Zu bedenken ist natürlich auch, dass die Suchsysteme, mit denen ein Schüler eine Internetquelle findet, auch dem Lehrer zur Verfügung stehen. Die Gefahr eines „Unterschleif-Sechsers“ ist nicht gering.

Kopfläuse

Sollte bei Ihrem Kind ein Läusebefall festgestellt worden sein, informieren Sie uns bitte umgehend. Die Schule darf erst wieder besucht werden, wenn nach einer richtigen Behandlung eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Hierüber ist der Schule eine Bestätigung abzugeben (Formular im Download-Bereich unserer Homepage erhältlich).

Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir Ihnen, die Kopfhaut Ihres Kindes regelmäßig zu beobachten. Um Weiterverbreitung nicht zu fördern, empfiehlt es sich z.B., lange Haare nicht offen zu tragen. Falls Sie Läuse oder Nissen (Eier) entdeckt haben, suchen Sie bitte mit Ihrem Kind einen Arzt auf, damit er das Nötige veranlassen kann. Im Falle eines Befalls sollten alle Mitglieder einer Familie sorgfältig kontrolliert und der Befall behandelt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie z.B. in Informationsblättern des Gesundheitsamtes Erlangen und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Beurlaubungen und Befreiungen

Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen (z.B. nicht aufschiebbarer Arzttermin, Führerscheinprüfung) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/innen beurlaubt werden. In allen vorhersehbaren Fällen bitten wir, die Anträge mindestens 7 Tage vorher einzureichen, und zwar nicht beim Klassenleiter, sondern über das Sekretariat bei Herrn Seuferling. Später vorgelegte Anträge auf Unterrichtsbefreiung bei vorhersehbarem Fernbleiben können nicht genehmigt werden. Ein dafür vorgesehenes Formblatt ist im Sekretariat bzw. hier als PDF-Formular erhältlich. Ob der Antrag genehmigt ist, erfährt Ihr Kind (wenige Tage nach Abgabe des Antrages) auf Nachfrage im Sekretariat.

Bitte bemühen Sie sich, insbesondere Termine bei Ärzten oder Behörden außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtlich vertretbar ist und das Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann. Dies gilt auch für einen vorhersehbaren Arzttermin. Ein bereits gebuchter Urlaubsaufenthalt, ein Sprachkurs im Ausland, sonstige Kurse, die noch in die letzten Schultage vor den Ferien hineinreichen, sind keine triftigen Gründe für eine Beurlaubung. Zudem gilt, dass angesagte Leistungsnachweise in aller Regel eine Befreiung verhindern.

Freizeiten für Konfirmanden und Firmlinge und ähnliche religiöse Freizeiten werden von den Pfarrämtern der Schule schriftlich gemeldet bzw. bestätigt. In allen Fällen muss aber der Schule auch eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.

 

Befreiungen von der Teilnahme am Sportunterricht

Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Sportstunden nicht teilnehmen können, legen ihrer Sportlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor. Sie sind damit von der aktiven Teilnahme an der betreffenden Sportstunde befreit; doch besteht für sie grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht für mehr als zwei Schulwochen kann, sofern eine körperliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ist, nur aufgrund eines ärztlichen, vom Schularzt bestätigten Attests erfolgen. Aus dem schulärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und gegebenenfalls für welche Betätigung des Schülers eine Beeinträchtigung besteht. Die Befreiung gilt nur jeweils für ein Schuljahr.

Besondere Prüfung

Die Besondere Prüfung stellt für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe erhalten haben, eine Möglichkeit dar, den Mittleren Schulabschluss (ähnlich dem der Realschule, der Wirtschaftsschule bzw. dem M-Zweig der Mittelschule) zu erreichen. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt jedoch nicht zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist). Sie wird in schriftlicher Form abgenommen (zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben). (Rechtsgrundlage: Art. 25 BayEUG in Verbindung mit § 67 GSO)

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Leistungsnachweise, kleine

Die Bestimmungen der Schulordnung über die kleinen Leistungsnachweise sind folgende (§ 23 GSO):

(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt: Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen. Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.

Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte. Die Aufzählung der mündlichen „kleinen Leistungsnachweise“ in der GSO ist nicht abschließend; zulässig sind daher z.B. auch Präsentationen.

Die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise untereinander ist durch die Schulordnung nicht vorgeschrieben. Sie wird von der Lehrkraft festgelegt und rechtzeitig (z.B. vor einer Stegreifaufgabe, vor einer Serie von Referaten etc.) der Klasse mitgeteilt. Zeitaufwändigere und komplexere Aufgaben werden in der Regel stärker gewichtet werden müssen. Das gilt vor allem für die Kurzarbeiten, die nicht mehr, wie früher, mit den Schulaufgaben verrechnet werden, sondern Teil der Gruppe der „kleinen Leistungsnachweise“ sind.

Stegreifaufgaben werden nicht angesagt. Sie können Stoffinhalte der beiden vorausgegangenen Stunden sowie Grundwissen umfassen. Nicht mitschreiben muss ein/e Schüler/in, der/die in der letzten Stunde vor der Stegreifaufgabe gefehlt hat bzw. am Tag der Stegreifaufgabe an einer Schulaufgabe teilnimmt.

In der Oberstufe können in allen Kursen Stegreifaufgaben geschrieben werden.

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