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Schulwegsicherheit

Wichtig ist es, möglichst umgehend zu bemerken, wenn ein Kind nicht rechtzeitig in der Schule bzw. zu Hause ankommt.

Daher rührt die gemeinsame Aufgabe von Schule und Elternhaus, sich nach Mitteln umzusehen, wie sie Gefahren für Kinder auf dem Schulweg nach Möglichkeit verhindern können.

Dazu gehört auch, dass die Schülerinnen und Schüler in einer ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit angepassten Weise über mögliche Gefahren, auch durch Sexualstraftäter, unterrichtet werden. Wir tun dies von Seiten der Schule, wissen aber, dass der größere Teil der Aufklärungs- und Erziehungsarbeit beim Elternhaus liegt.

Von Seiten der Schule wird darauf geachtet, ob die Schülerinnen und Schüler in der Schule ankommen. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler wird nach Unterrichtsbeginn überprüft.

Wenn keine Entschuldigung vorliegt, wird bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten angerufen.

Schulwegkostenfreiheit

Schulwegkostenfreiheit besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule einer Ausbildungsrichtung, soweit der einfache Schulweg länger als 3 km ist. Der Antrag an die Stadt oder den Landkreis (je nach Wohnort) wird nur einmal bei Eintritt in das Christian-Ernst-Gymnasium gestellt.

Von der 11. Klasse an müssen die Beförderungskosten von den Eltern getragen werden. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin einer Familie mit drei oder mehr Kindern angehört, für die der Unterhaltsleistende Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht (oder vergleichbare Leistungen; auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, ALG II oder Sozialgeld). Dann werden die Fahrtkosten ebenfalls erstattet oder, was praktischer ist, es wird schon am Schuljahresanfang eine kostenfreie Fahrkarte beantragt. Der Antrag muss bei der Stadt Erlangen, Schulverwaltungsamt, bzw. beim zuständigen Landratsamt bereits vor Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden (Kindergeldnachweis für Monat August erforderlich). Ist die genannte Voraussetzung nicht gegeben, übersteigen jedoch für die Familie eines Schülers der Oberstufe die Gesamtkosten der notwendigen Beförderung im Schuljahr 395 €, so wird der darüber hinausgehende Betrag jeweils am Ende eines Schuljahres erstattet (bitte Belege aufbewahren). – Eine Befreiung von der Eigenbeteiligung ist auch für Behinderte und Sozialhilfeempfänger möglich.

Anträge auf nachträgliche Erstattung der Fahrtkosten sind im Sekretariat II zu erhalten. Letzter Termin für die Einreichung der Anträge ist der 31. Oktober. (Diese Anträge mit den Originalunterlagen werden dann unmittelbar beim Schulverwaltungsamt der Stadt bzw. beim jeweiligen Landratsamt eingereicht. Wo die kostenfreien Fahrkarten für die Oberstufe abgeholt werden müssen, bitte in Sekretariat II erfragen!)

Schulgesundheitspflege

Für die Schulgesundheitspflege (Art. 80 BayEUG) sind folgende Stellen zuständig:

  • Gesundheitsamt, Schubertstr. 14, 91052 Erlangen, Tel. 09131/7144-0,

Sprechzeiten: Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr und Do 14.00 – 18.00 Uhr.

  • Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstelle des Caritasverbandes e.V.

Adresse: Anna-Herrmann-Str. 3, 91074 Herzogenaurach, Tel. 09132/8088

  • Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Stadt Erlangen

Adresse: Henkestr. 53, 91054 Erlangen, Tel. 09131/86-2295

Anmeldung: Mo–Fr 8-12 Uhr; Mo 13-18 Uhr; Di-Do 13-17 Uhr; Fr 13-15 Uhr

Schulforum

Das Schulforum, das aus Vertretern des Elternbeirates, der SMV, des Lehrerkollegiums und dem Schulleiter Herrn Kellner besteht, trifft sich mindestens zweimal im Halbjahr, um wichtige Angelegenheiten der Schule zu besprechen. Nach Art. 69 BayEUG sind dies insbesondere

  • die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
  • die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
  • Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
  • Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
  • Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens.

Die Sitzungen des Schulforums sind nach § 23 der GSO nicht öffentlich.

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