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Die Bestimmungen im Einzelnen sind der „Schulordnung für die Gymnasien in Bayern“ (GSO) zu entnehmen, die ab Schuljahr 2007/08 eine neue Form hat; wichtige Bestimmungen (z. B. Wiederholungsverbote) sind dem BayEUG (Unterrichts- und Erziehungsgesetz) zu entnehmen. Der Text steht jeweils im Netz unter: www.verwaltung.bayern.de

Über die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 gibt § 60 GSO die folgenden Regelungen vor:

(1) In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.

(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen. …

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

§ 62 GSO gibt Auskunft, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht ist oder nicht.

Das Grundprinzip lautet:

Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von “Unterstützungsmöglichkeiten, auf welche die folgende Übersicht eingeht (sortiert nach Notengrenzen).

JgstJedes NotenbildVorrücken auf Probe1
5„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“. Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
6
7
8
9
10siehe unten: dritte Tabelle
11siehe unten: dritte Tabelle
Jgstzweimal 5 oder einmal 6Besondere Prüfung zur Mittleren Reife2
5---
6---
7---
8---
9---
10Prüfung mit zentralen Aufgaben in Deutsch, Englisch3, Mathematik4; bestanden bis 4/4/4 oder 5/3/4
Jgstzweimal 5 (davon nur einmal 5 in Kernfächern)5 oder (nicht in Kernfächern) einmal 6Vorrücken auf Probe6
5keine bestimmte Notenkonstellation vorausgesetzt: siehe oben erste Tabelle
6
7
8
9
10„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“ (in 11: dass er das Abitur erreicht). Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
Jgsthöchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; davon in den Kernfächern höchstens zweimal Note 5 oder einmal Note 6Nachprüfung7
5keine Nachprüfung
6Nachprüfung in den Fächern, die schlechter als 4 waren; dann Anwendung der Vorrückungsbestimmungen und neues Zeugnis
7
8
9
10keine Nachprüfung, Möglichkeit des Notenausgleichs nach § 63a GSO
1 nicht, wenn diese Jahrgangsstufe schon einmal nicht bestanden wurde. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen

3 Die zweite Fremdsprache wäre wählbar; sie würde dann aber auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache geprüft.

4 Antragstermin nicht versäumen: spätestens 1 Woche nach dem Zeugnis; Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung nur nach Wiederholung der Klasse möglich, wenn Zulassungsbestimmungen wieder erfüllt. Die erworbene „Mittlere Reife“ berechtigt nicht zum Besuch der Oberstufe des Gymnasiums. Die 10. Klassen und ihre Eltern werden im Laufe des Schuljahres gesondert informiert.

5 Kernfächer sind bei uns Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Musik. Alle anderen Fächer sind Vorrückungsfächer, außer Sport. Die Intensivierungsstunden werden nicht in die Notenbildung einbezogen.

6 nicht wenn schon einmal diese Jahrgangsstufe nicht bestanden. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen.

7 nicht bei Durchlauf durch die jetzige Jahrgangsstufe zum zweiten Mal; nicht bei Note 6 in Deutsch; Antragstermin nicht versäumen: eine Woche nach Zeugnistermin

8 Ausnahme: der Fall der Befreiung von der Abweisung

9 Die Regeln des Art. 53 Abs. 3 BayEUG für die Abweisung vom Gymnasium besagen: keine Wiederholung der schon wiederholten Klasse, keine Wiederholung aufeinander folgender Klassen, keine Wiederholung von Jahrgangsstufe 7 nach bereits wiederholter 5. Klasse.

10 Die Höchstausbildungsdauer ist dann überschritten, wenn ein Schüler bereits 2 Schuljahre „zu viel“ am Gymnasium gemacht hat; dabei werden Pflichtwiederholungen und nicht freiwillige Wiederholungen/ Rücktritte gleich gewertet. Das Alter des Schülers oder der Zeitpunkt des Übertritts ins Gymnasium wird berücksichtigt.
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